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StuB Nr. 17 vom Seite 776

Grundzüge des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes

von RA/FAStR und vBP Harald Schumm, Rödl & Partner, Nürnberg

Dem Zeitgeist eines verbesserten Anlegerschutzes folgend, ist nunmehr eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individueller Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss einer AG eingeführt worden. Dies sieht ein am im Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf zum VorstOG vor, der inzwischen verkündet (BGBl I S. 2267) und am in Kraft getreten ist. Der Bundesrat hat gegen das Gesetz keinen Einspruch eingelegt. Der Grund für die Offenlegung der individuellen Bezüge ist die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in einer AG. Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung für den Vorstand fest. Dabei muss er den Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG (die Bezüge müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen) genügen. In dieser Funktion wird der Aufsichtsrat von der Hauptversammlung (HV) überwacht; die HV hat zur Erfüllung dieser Aufgabe Anspruch auf Rechenschaft.

I. Unternehmenspraxis trotz Corporate Governance Kodex

Die Aufschlüsselung der Bezüge in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen) entspricht der Empfehlung des Corporate Governance Kodex i...