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StuB 1/2002 S. 46

Ambros-(Schein-)Renditen: Keine Änderung der ESt-Veranlagung 1991 wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen

Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt gem. den BFH-Urteilen vom  - VIII R 20/00 und VIII R 24/00 (beide n. v.) voraus, dass „ein bestimmter Sachverhalt” in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der ESt unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um „einen bestimmten Sachverhalt” i. S. von § 174 Abs. 1 AO 1977.

Die Anwendun...