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BFH 17.09.2003 I R 55/02, StuB 2/2004 S. 93

„Rückwirkende” Begründung einer gewerbesteuerlichen Organschaft

Eine durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. mit § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BStBl I S. 268, Tz. Org. 05, Org. 13, Org. 18).▶VT 79/04

▶Praxishinweise: Eine Personengesellschaft kann selbst keine Organgesellschaft sein. Durch die Rückbeziehung der Übertragung endet aber ihre Steuerpflicht mit dem fiktiven Übertragungszeitpunkt und es beginnt die Steuerpflicht des neuen Rechtsträgers (Kapitalgesellschaft). Dies hat ni...