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StuB 4/2002 S. 199

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs und von Wertpapieren

In mehreren Finanzämtern ist der Antrag gestellt worden, Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs mit privaten Veräußerungsgewinnen (z. B. aus Aktien- und Grundstücksveräußerungsgeschäften) zu verrechnen bzw. im Rahmen des Verlustrück- oder -vortrags nach §§ 23 Abs. 3 Sätze 8, 9 und 10d EStG zu berücksichtigen. Dazu vertritt die OFD Münster (Ertragsteuer-Information 4/2001 vom ) folgende Auffassung: Verluste aus der Veräußerung von Gebrauchtgegenständen können steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt werden, da § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG keine Wirtschaftsgüter erfasst, deren Wertverzehr typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Folglich unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht der Besteuerung. Diese Grundsätze gelten – mit ...