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BFH 18.11.2004 V R 37/03, StuB 4/2005 S. 186

Mitteilung über die Neuberechnung der Steuer kein Verwaltungsakt

Die formlose Mitteilung des Ergebnisses der Neuberechnung der Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz FGO ist kein Verwaltungsakt (Bezug: § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO; § 118 Satz 1 AO 1977).NWB AAAAB-42575

Praxishinweise: Das Gesetz fordert von der Behörde eine unverzügliche formlose Mitteilung der Neuberechnung. Erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts ist dann ein entsprechender formeller Änderungsbescheid zu erlassen. Dies bedeutet, dass es sich bei der formlosen Mitteilung um eine bloße vorbereitende Maßnahme für den eigentlichen Verwaltungsakt (= Änderungsbescheid) handelt und deshalb insoweit keine Bindungswirkung (Bestandskraft) eintreten kann.

– erl –