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StuB 5/2002 S. 250

„Neues” Wirtschaftsgut im investitionszulagenrechtlichen Sinne

Nach dem (n. v.) stellt die Feststellung, dass eine Maschine, die auf einer Ausstellung als Anschauungsobjekt lediglich vorgezeigt wurde, ohne tatsächlich in Betrieb genommen worden zu sein, neu i. S. des InvZul-Rechts sei, keine Abweichung von der Rechtsprechung des (BStBl II S. 287) dar.

Praxishinweise: Nach der im Beschluss zitierten BFH-Entscheidung ist eine Sache dann i. S. des InvZulG neu, wenn sie ungebraucht, d. h. unbenutzt bzw. noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden ist. Diesem Urteil aus 1979 lag dabei ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Schreibautomat im Rahmen eines Seminars für kurze Zeit vorgeführt wurde. Die Vorführung beinhaltete eine dem eigentlichen Verwendung...