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StuB 5/2004 S. 233

Gewährung von betrieblichen Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999

Nach Rz. 77 des (BStBl I S. 379) ist die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Groß- oder Einzelhandels untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), vorzunehmen. Das Statistische Bundesamt hat eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), veröffentlicht, die ab dem anzuwenden ist. Zu den wesentlichen Änderungen, die sich durch den Übergang von der WZ 93 zur WZ 2003 aus investitionszulagenrechtlicher Sicht ergeben haben, hat das BMF eine Anlage veröffentlicht. Gem. Rz. 1 des ist abweichend von Rz. 77 des (...BStBl 2003 II S. 360