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StuB 5/2004 S. 240

Eindeutiges Verlangen auf Übertragung von Teilurlaub

Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (§§ 5 Abs. 1a, 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG; ).▶VT 220/04