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StuB 6/2002 S. 302

Umsatzsteuer | Keine unterschiedlichen Organträger bei derselben Organschaft je nach Steuerart

Wie der BFH in seinem Beschluss vom  - V B 228/00 (n. v.) feststellte, schließen die gesetzlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, § 14 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) die Annahme unterschiedlicher Organträger in derselben Organschaft aus. Sowohl bei der USt als auch bei der GewSt oder der KSt werde die finanzielle Eingliederung der juristischen Person bzw. beherrschten Gesellschaft vorausgesetzt. Die Möglichkeit, dass im USt-Recht eine Gesellschaft finanziell in eine andere Gesellschaft eingegliedert ist, die im Ertragsteuerrecht umgekehrt als in die erste Gesellschaft finanziell eingegliedert zu betrachten ist, sei daher nicht gegeben.