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BFH 15.07.2003 VIII R 77/00, StuB 6/2004 S. 278

Einkommensteuer | Kindergeld bei bereits zugesagtem Ausbildungsplatz

Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.▶VT 236/04

▶Praxishinweise: Der „Mangel eines Ausbildungsplatzes” liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn das Kind auf den Beginn seiner fest zugesagten Ausbildung „wartet”. Dies ist auch vernünftig, da in dieser Zeit – ebenso wie in der Zeit der Ausbildung – eine typische Unterhaltssituation der Eltern besteht, die das Kindergeld gerade abmildern soll. Die Entscheidung betont ausdrücklich, dass durch diese Auslegung (Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) die ...