Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 7/2004 S. 336

Arbeitsgemeinschaft als Handelsgesellschaft

Auch wenn sich die Gesellschafter einer ARGE lediglich zur Abwicklung eines einzigen größeren Bauvorhabens zusammengeschlossen haben (hier: Auftragswert ca. 1 Mio €), betreibt die ARGE ein Gewerbe und ist damit – unabhängig von ihrer eigenen rechtlichen Qualifizierung als BGB-Gesellschaft im Arbeitsgemeinschaftsvertrag – als Handelsgesellschaft anzusehen (§§ 1 ff., 105, 343, 344 HGB; [rkr.], ZIP 2003 S. 2160).▶VT 303/04