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StuB 8/2002 S. 406

Körperschaftsteuer | Nachträgliche Gewährung einer Witwenversorgung als vGA

Gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 93/01, EFG 2002 S. 220) gelten die Grundsätze zur vGA auch bei einer Aktiengesellschaft. Wegen der Strukturverschiedenheit zwischen Aktiengesellschaft und GmbH kann im Einzelfall eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung fehlen, soweit dem Begünstigten kein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidung des Vorstandes zukam. Eine zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, der im Zeitpunkt der Vereinbarung Mehrheitsaktionär und zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, und der Familien-AG vereinbarte Änderung der Pensionszusage, durch welche dem Mehrheitsaktionär nachträglich eine Witwenversorgung zugesagt wird, ist gesellschaftsrechtlich veranlasst (Bezug: § 8 Abs. 3 KStG 1990).