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BFH 02.03.2004 IX R 68/02, StuB 9/2004 S. 421

Einkommensteuer | Keine sonstigen Einkünfte des Versicherungsnehmers bei weitergegebener Provision

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Abgrenzung zum , BStBl II S. 619; Bezug: § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG).▶VT 342/04

Praxishinweise: Wenn jemand durch sein geschicktes Verhalten erreicht, ein Produkt/eine Dienstleistung günstiger als zu dem angebotenen Preis zu erhalten, würde niemand darauf kommen, in diesem Preisnachlass eine steuerbare Einnahme zu sehen. Nicht anders ist es bei der Weiterleitung einer Vermittlungsprovision an den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer erhält seinen Versicherungsschutz, den er mit den laufenden Prämien bezahlen ...