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BFH 11.03.2003 VIII R 16/02, StuB 9/2004 S. 423

Einkommensteuer | Vorliegen eines Einkünfteverzichts zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs

Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000 (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002) liegt vor, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarungen bestanden hätte (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG 2000; § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG 2002).▶VT 344/04

Praxishinweise: Der BFH betont, dass jede Vereinbarung, die dazu dient, den Kindergeldanspruch zu erhalten, vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und sich deshalb als Missbrauch darstellt. Deshalb fällt auch der Verzicht auf „freiwillige” Zahlungen des Arbeitgebers, über die dieser von Fall zu Fall entscheidet, unter die Missbrauchsregelung. Es bleibt also dabei, dass die Überschreitung des Grenzbetrags, so gering sie auch noch s...