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BFH 11.04.2002 V R 65/00, StuB 11/2002 S. 565

Umsatzsteuer | Entgeltlicher Leistungsaustausch einer GmbH mit dem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter

1. Eine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen Aufwendungsersatz tätig wird.

2. Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 UStG 1991/1993

Praxishinweise: Eine Lieferung oder sonstige Leistung liegt stets dann vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht. Während Aufwendungsersatz einen Gegenwert begründet, können verlustausgleichende Zahlungen einen solchen Zusammenhang nicht begründen, da hier keine Leistung der Gesellschaft gegen Entgelt vorliegt, sondern eine ei...