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StuB 11/2002 S. 567

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz

Das sein Einführungsschreiben vom (BStBl I S. 190) geändert. Betroffen sind die Rzn. 7 und 10 zum wirtschaftlichen Eigentum sowie die Rz. 108 Sätze 4 und 5 zur Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG. Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Rz. 7 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum des Bauherrn führt, ist auf dessen Antrag in Fällen, in denen die Festsetzung der Eigenheimzulage bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, mit Wirkung ab 2001 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Ist die Festsetzung der Eigeinheimzulage nach § 17 EigZulG mangels Selbstnutzung im Förderzeitraum bestandskräftig abgelehnt worden, ist auf Antrag des Anspruchsbere...