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BFH 10.04.2002 VI R 66/98, StuB 11/2002 S. 567

Wirksamkeit der Unterschrift eines Bevollmächtigten in der Steuererklärung

Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer auf Dauer in sein Heimatland zurück, so kann dessen ESt-Erklärung ausnahmsweise durch einen Bevollmächtigten unter Offenlegung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet werden.

§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977; § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG

Praxishinweise: Der Senat sieht bei einem Daueraufenthalt bzw. einem Wegzug des Stpfl. ins Ausland eine „längere Abwesenheit” und damit einen Grund für die Hinderung an der Unterschrift (§ 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Die notwendige Offenlegung des Vertretungsverhältnisses ist dabei auch dann erfüllt, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmacht des von ihm Vertretenen vorlegt.

– erl –