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StuB 11/2002 S. 571

Hauptversammlung – Informationsrechte und -pflichten

Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten, trifft gem. (BB 2002 S. 165) den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehrS. 572als 3 Mio DM (künftig: 3 Mio €) ausgestatteten Aktiengesellschaft dürfte das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen. Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlussfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden – so führt der BGH weiter aus – seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es sei davo...