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BFH 18.03.2004 III R 31/02, StuB 11/2004 S. 521

Einkommensteuer | Gezahlte Erpressungsgelder keine außergewöhnliche Belastung

Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nicht von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 EStG).▶VT 399/04

Praxishinweise: Voraussetzung für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist u. a. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Hierzu ist es erforderlich zu klären, was die wesentliche Ursache für die Aufwendungen war. Ist die Ursache eine frei getroffene Entscheidung zur Lebensgestaltung und Lebensführung (im Streitfall Aufnahme einer außerehelichen Beziehung), so ist nach Ansicht des BFH eine Zwangsläufigkeit zu verneinen. Etwas anderes gilt bei gezahlten Erpressungsgeldern, für die der Stpfl. nicht durch ein frei gewähltes Verhalten die Ursache gesetzt hat (z. B. bei einer Entführung eines...