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BFH 11.03.2004 VII R 52/02, StuB 11/2004 S. 524

„Strohmann” als Haftungsschuldner

(1) Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als „Strohmann” eingesetzt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i. d. F. des StÄndG 2001 gestattet es der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen (Bezug: §§ 34, 35, 69 AO 1977; § 102 Satz 2 FGO).▶VT 407/04

Praxishinweise: Im Streitfall hatte das FA die beiden Gesellschafter einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, da sie seiner Meinung nach fak...