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StuB 12/2002 S. 628

Warnfunktion einer Abmahnung

Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, können gem. (DB 2002 S. 689) die Warnfunktion der Abmahnung abschwächen. Der Arbeitgeber müsse dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden (Bezug: § 1 Abs. 2 KSchG).