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StuB 12/2004 S. 576

Schriftform eines befristeten Arbeitsvertrags

Nach § 14 Abs. 3 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, gilt der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rkr. Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ().▶VT 470/04