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StuB 13/2002 S. 669

Umsatzsteuer | Leistungen von Unternehmern mit der Berufsbezeichnung Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger

Gem. gilt Folgendes: Nach dem erbrachte heilberufähnliche Leistungen von Podologinnen/Podologen oder Medizinischen Fußpflegerinnen/Medizinischen Fußpflegern, denen dieS. 670Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.