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StuB 13/2002 S. 670

Wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB als Betriebsvorrichtung?

Die Frage, ob beim Vorliegen eines wesentlichen Gebäudebestandteils gem. § 94 Abs. 2 BGB eine Betriebsvorrichtung vorliegen kann, ist gem. (n. v.) durch die Kriterien, die die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern aufgestellt hat, geklärt. Steuerlich kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 93, § 94 Abs. 2 BGB ein bewegliches Wirtschaftsgut gegeben sein, wenn es sich um einen Scheinbestandteil oder eine Betriebsvorrichtung handelt (Bezug: § 93, § 94 Abs. 2 BGB; § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).

Praxishinweise: (1) Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, stellen einkommensteuerrechtlich, bewertungsrechtlich und investitionszulagenrechtlich Betriebsvorrichtungen dar. Voraussetzung...