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StuB 14/2003 S. 671

Erfüllung der GmbH-Einlageschuld durch Verrechnung mit „Neuforderungen” des Gesellschafters

Die Einlageschuld ist nicht erfüllt, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Gesellschafter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt. Doch kann die Einlageschuld durch spätere Verrechnung mit „Neuforderungen” getilgt werden; diese Verrechnung darf der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst vornehmen (, BB 2003 S. 270 = ZIP 2003 S. 211).▶VT 750/03

Praxishinweise: (1) Die vom Konkursverwalter auf Einzahlung ihrer Einlage verklagten GmbH-Gesellschafter hatten bei Gründung der GmbH ihre Bareinlagen gezahlt, doch war der Betrag am folgenden Tag als Darlehen von der GmbH an eine OHG geflossen, deren Gesellschafter gleichfalls die Beklagten waren. Fünf Jahre später verpachtete d...