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StuB 14/2004 S. 664

Abschläge in betrieblicher Altersversorgung

Ein unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und für Frauen in betrieblichen Versorgungsordnungen ist nach deutschem Recht für eine Übergangszeit noch statthaft, obwohl dies gegen Art. 141 EG verstößt. Auf einen Verstoß kann sich ein benachteiligter Mann aber nur berufen, soweit bei der Berechnung seiner Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach dem zu berücksichtigen sind ( – Barber). Diese Grenzziehung durch den EuGH und das BAG gilt entsprechend auch für eine betriebliche Versorgungsregelung, die zwar für Männer und Frauen dasselbe Rentenzugangsalter 65 vorsieht, für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente aber für Frauen niedrigere versicherungsmathematische Abschläge vorsieht als für Männer (