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BFH 25.04.2002 IV R 30/00, StuB 15/2002 S. 762

Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebsgründung

Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert wird. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.

§ 7g Abs. 3 EStG

Praxishinweise: Anders als bei einem bereits bestehenden Betrieb, bei dem nicht einmal die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden muss (, BFHE 197 S. 448 = StuB 2002 S. 397), fordert der BFH für einen erst zu eröffnenden Betrieb eine verbindlich getroffene Investitionsentscheidung. Diese strenge Anforderung ist nach Ansicht des BFH notwendig, um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Förderung zu vermei...