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BFH 11.06.2002 IX R 79/97, StuB 15/2002 S. 770

Einkommensteuer | Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde

Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.

§ 82i EStDV

Praxishinweise: Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stellt einen Grundlagenbescheid i. S. der §§ 171 Abs. 10 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1997 dar. Die Bindungswirkung bezieht sich dabei auf die Denkmaleigenschaft und Art und Umfang der begünstigten Aufwendungen. Art und Umfang der Aufwendungen können aber nur durch deren konkrete Bezeichnung bindend bescheinigt werden. Eine Vorlage der Belege nur beim FA kann keinesfalls die Bescheinigung der Denkmalbehörde ersetzen.

– erl –