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StuB 15/2002 S. 784

Kündigung wegen verbotswidrigen privaten E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz

Gem. Urteil des Hessischen (DB 2002 S. 901) kommt eine Kündigung wegen privaten E-Mail-Verkehrs am Arbeitsplatz i. d. R. erst nach erfolgloser Abmahnung in Betracht, selbst wenn der Arbeitgeber privaten E-Mail-Verkehr untersagt hatte.

Praxishinweise: (1) Die Klägerin arbeitet in der Anwaltskanzlei der Beklagten als Rezeptionistin. Im Interesse des Schutzes der umfangreichen Datenbestände beschlossen die Beklagten auf einer Versammlung, den Empfang, das Öffnen und das Versenden privater E-Mails in der Kanzlei zu untersagen; ein Protokoll dieser Versammlung (das noch einige andere Punkte enthielt), ließen sie den Mitarbeitern – u. a. der Klägerin – zukommen. Als die Klägerin später eine private E-Mail empfing und weiterversendete, kündigten die...