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StuB 15/2003 S. 719

Vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für Handelsvertreteransprüche

Die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von Handelsvertretern ist unwirksam, weil sie dem in § 88 HGB für die Verjährung festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der Ansprüche der Handelsvertreter und des Unternehmers widerspricht; dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine formularmäßige Bestimmung handelt (so BGH in st. Rspr., vgl. z. B. BGHZ 75 S. 218, 219 f.). Eine vertraglich einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzte Verjährungsfrist ist unwirksam mit der Folge, dass die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gilt (, BB 2003 S. 919).▶VT 802/03