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StuB 16/2002 S. 832

Zulässige Eintragung der Gesellschaft von Software-Anbietern als OHG oder KG in das Handelsregister

Mit der Abgrenzung von freien Berufen und gewerblichen Tätigkeiten hat sich das  3Z BR 57/02 (DB 2002 S. 1044) beschäftigt und insbesondere in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Personengesellschaft, deren Zweck zu einem wesentlichen Teil auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software gerichtet ist, in das Handelsregister eingetragen werden kann (Bezug: §§ 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 161 HGB).