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BFH 28.04.2005 IV R 30/04, StuB 16/2005 S. 724

Auflösung einer überhöhten Ansparrücklage bei Einnahmen-Überschussrechnung

Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Beleg: § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 4, 5 und 6 EStG).NWB IAAAB-57803

Praxishinweise: Die Auflösung einer zu Unrecht bzw. zu hoch gebildeten Ansparrücklage ist nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Rechtmäßigkeit der Rücklage im Zeitpunkt ihrer Bildung abhängig, und der Stpfl. ist auch nach Treu und Glauben an sein früheres Verhalten gebunden. Da die Rücklage den Sinn einer zeitlich befristeten Steuerminderung (Stundung) hat, kann sich der Stpfl. auch nicht auf die Bestandskraft des Besc...