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StuB 18/2003 S. 858

Gewerbesteuer | Höhe der Gewinn-Hinzurechnung bei ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung

Eine Beteiligung eines Organträgers i. H. von mindestens 10 v. H. i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG liegt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 1/03, EFG 2003 S. 946) bereits dann vor, wenn die Summe der Beteiligungen seiner Organgesellschaften eine solche Beteiligungshöhe erreicht. Die durch eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung erfolgte Gewinnminderung sei gem. § 8 Nr. 10 GewStG durch eine der Höhe nach entsprechende Hinzurechnung auszugleichen. Dies gilt nach Ansicht des FG auch dann, wenn der Organträger die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft vor der Ausschüttung von seinen Organgesellschaften erworben hatte und deshalb ein Veräußerungsgewinn bei den Organgesellschaften entstanden war, der bereits der GewSt unterlegen hat. Eine Kürzung der Hinzurechnung zum Gewinn des Organträgers in Hö...