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BFH 14.05.2002 VIII R 61/01, StuB 19/2002 S. 971

Einkommensteuer | Berufsausbildung neben dem Zivildienst

Ein Kind wird auch dann i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Zivildienst ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Praxishinweise: Nach dem Konzept des § 32 EStG wollte der Gesetzgeber für Zeiten des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes den Bezug von Kindergeld grundsätzlich ausschließen; lediglich über § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sollte ein geleisteter Wehr- bzw. Zivildienst die Grenze für die Berücksichtigung von Kindern über das 27. Lebensjahr hinausschieben. Dies ist nach Ansicht des BFH aber nicht voll gelungen, da das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung” durch einen gleichzeitig geleisteten Zivil- bzw. Wehrdienst nicht verdrängt wird. Ob durch die Anerkennung der Berufsausbildung während des Zivil- bzw. Wehrdienstes der Verlängerungstatbestand über das 27. Lebe...