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StuB 19/2004 S. 889

Einkommen-/Lohnsteuer | Bewertung von Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG a. F. im Zusammenhang mit der Haftung für LSt auf geldwerte Vorteile

(1) § 19a Abs. 8 Satz 2 a. F. EStG ist weder unmittelbar noch mangels Regelungslücke entsprechend anwendbar auf die Bewertung von unmittelbar vor dem Börsengang stehenden Belegschaftsaktien. (2) Der für die Bewertung der Belegschaftsaktien nach § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG a. F. maßgebliche Zeitpunkt der Überlassung kann gem. rkr. (EFG 2004 S. 334) ausnahmsweise auch im Zeitpunkt der Übereignung durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 929, § 930 BGB liegen, insbesondere wenn eine Übereignung nach Depotgesetz durch Umbuchung deshalb nicht möglich ist, weil die Aktien noch nicht in einem Sammeldepot eingebucht waren (Bezug: § 19a Abs. 8 Sätze 1 und 2 EStG; § 929, § 930 BGB).▶VT 726/04