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StuB 20/2002 S. 1032

Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung

Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann gem. (DB 2002 S. 1562) nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist. Findet auf ein Arbeitsverhältnis das KSchG – noch – keine Anwendung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber eine Beendigung zum nächst zulässigen Termin gewollt hat. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von sich aus prüfen, ob aufgrund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungserklärung in Betracht kommt (Bezug: § 140 BGB; § 331 Abs. 2, 557 ZPO; § 72 Abs. 5 ArbGG).