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BFH 13.07.2004 VIII R 48/02, StuB 20/2004 S. 937

Einkommensteuer | Umfang der steuerschädlichen Verwendung einer Kapitallebensversicherung

Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig (Bezug: §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 2 Satz 2 EStG).▶VT 771/04

Praxishinweise: Die Steuerpflicht der Zinsen aus einer steuerschädlichen Verwendung einer Kapitallebensversicherung hängt davon ab, ob die Beiträge als Sonderausgaben abziehbar sind. Ein Sonderausgabenabzug ist aber nur möglich, wenn das Darlehen begünstigt ist, weil es ausschließlich dem begünstig...