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BFH 07.08.2003 VI R 41/98, StuB 21/2003 S. 995

Einkommen-/Lohnsteuer | Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer wegen Bereitschaftsdienst

Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 2 400 DM – jetzt: 1 250 1) als Werbungskosten zu berücksichtigen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG).▶VT 1061/03

Praxishinweise: Voraussetzung für das Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer ist, dass ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht. Steht aber der reguläre Arbeitsplatz nicht umfassend zur Verfügung, so greift das Abzugsverbot nicht und es ist auch nicht auf den Umfang der Tätigkeit abzustellen.

– erl –