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BFH 04.09.2003 V R 34/99, StuB 22/2003 S. 1046

Umsatzsteuer | Leistungsaustausch und Vorsteuerabzug beim Factoring

(1) Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen beim Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung). (2) Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine „Einziehung von Forderungen” i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.▶VT 1122/03

Praxishinweise: Die Entscheidung ist Folge einer beim EuGH erfolgten Vorlage in dieser Sache (siehe EuGH-Entscheidung vom – ...