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BFH 09.10.2002 VI R 112/99, StuB 23/2002 S. 1178

Einkommen-/Lohnsteuer | Haftung des Arbeitgebers wegen unterlassener Anzeige

Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die LSt mit den Haftungsfolgen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht ordnungsgemäß einbehalten.

§ 38 Abs. 3 und 4, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG

Praxishinweise: Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Einbehaltungspflicht, die sich aus § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG er- S. 1179gibt, kann aber entfallen, wenn der geschuldete Barlohn zur Deckung der LSt-Schuld nicht ausreicht. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-FA anzeigt. Diese Anzeige ist zwingende Voraussetzung, um den Haftungstatbestand des § 42d EStG zum Wegfall zu bringen. Bei fehlender Anzeige durch den Arbeitgeber ist zwar der Haftungstatbestand erfüllt, es bedarf aber dann noch einer entsp...