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BFH 22.09.2003 II ZR 229/02, StuB 23/2003 S. 1087

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in der Überschuldungsbilanz

(1) Die Erstattung von gem. § 30 GmbHG verbotenen Auszahlungen ist i. S. von § 31 Abs. 2, 3 GmbHG zur Gläubigerbefriedigung erforderlich, wenn und soweit die GmbH nach den Grundsätzen einer Überschuldungsbilanz (bei Ansatz von Liquidationswerten) überschuldet ist, wobei auch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu berücksichtigen sind. (2) Bei der – auf den Betrag der Stammkapitalziffer begrenzten – Ausfallhaftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 31 Abs. 3 GmbHG ist dessen eigener Anteil am Stammkapital nicht abzuziehen (Ergänzung zum Senats-Urteil vom  - II ZR 196/00, BGHZ 150 S. 61).▶VT 1165/03

Hinweise: Wir werden in der StuB auf dieses Urteil im Rahmen eines Besprechungsaufsatzes zurückkommen.