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StuB 23/2003 S. 1097

Keine unzumutbaren steuerlichen Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters

Das AG Duisburg hat mit rkr. Beschluss vom  - 62 IN 241/02 (NJW-RR 2003 S. 1133 = NZI 2003 S. 384) entschieden, dass bei masseunzulänglichen und nur mit Hilfe der nach § 4a InsO gewährten Kostenstundung eröffneten Insolvenzverfahren eine von der FinVerw mittels Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht zur Nachbearbeitung der schuldnerischen Buchhaltung und zur Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen dann nicht besteht, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) abzudecken.▶VT 1197/03 S. 1098

Praxishinweise: (1) Insolvenz- und Steuerverfahrensrecht bedingen sich bekanntlich gegenseitig, was in der Praxis zu zahlreichen Zweifelsfragen führt. Hierzu gehört auch die Fra...