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StuB 24/2003 S. 1147

Gesellschaftsrechtliche Ansprüche für Treugeber einer BGB-Gesellschaft

Einem Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird, für den aber ein Gesellschafter treuhänderisch Anteile hält, können durch Vereinbarung mit allen Gesellschaftern unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechte und Ansprüche eingeräumt werden (§ 705 BGB; ).▶VT 1225/03