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StuB 24/2004 S. 1127

Übernahmehaftung wegen Firmenfortführung

Die Fortführung eines unter der Bezeichnung „Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art” firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als „Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH” löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus (, ZInsO 2004 S. 978).▶VT 941/04

Praxishinweise: Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren.

– jg –