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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 6614/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Innendiensttätigkeit eines Versicherungsmaklers als prägender Teil seiner Berufstätigkeit

Leitsatz

Bei einem Versicherungsmakler, dessen Tätigkeit sich zu 80 - 90 % auf die Betreuung von Bestandskunden richtet, kann die Innendiensttätigkeit den prägenden Teil der gesamten Berufstätigkeit darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-66565

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