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FG Sachsen-Anhalt 28.04.2005 1 K 371/02, NWB direkt 42/2005 S. 2

Angabe der Mandantennamen als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten

Um die betriebliche Veranlassung von während der Arbeitszeit geführten Telefongesprächen nachzuweisen, ist ein Steuerberater aufgrund der beruflichen Schweigepflicht nicht davon entbunden, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils die Mandantennamen anzugeben.