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BFH 08.09.2005 IV B 42/05, NWB direkt 42/2005 S. 3

Außerordentliche Beschwerde nach Einführung der Anhörungsrüge

Die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Prozessrecht durch das Finanzgericht kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO mit einer außerordentlichen Beschwerde gerügt werden. Eine analoge Anwendung des § 321a ZPO auf andere Verfahrensmängel dürfte nach der ausdrücklichen Begrenzung der Vorschrift auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör v. (BGBl 2004 I S. 3220) nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso erscheint es bedenklich, die klare inhaltliche Begrenzung des § 133a FGO im Wege einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensfehler zu umgehen.