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FG München 15.4.2005 8 K 3460/02, IWB 20/2005 S. 981

Einkommensteuer | keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts

Ein in China tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts ist jedenfalls deshalb nicht zusammen mit seiner Ehefrau erweitert beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG, weil er dort mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht in einem der beschränkten ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Ob § 1 Abs. 2 Nr. 2 EStG verfassungswidrig ist, da von dieser Regelung nur sog. Auslandsbeamte oder ihnen gleichgestellte deutsche Staatsangehörige im öffentlichen Dienst erfasst werden, kann deshalb dahingestellt bleiben (, EFG 2005, S. 1331). • Hinweis: Der Kl., deutscher Staatsangehöriger, lebte in den Streitjahren 2000 und 2001 zusammen mit seiner ausländischen Ehefrau in Peking. FA und FG lehnten die Zusammenveranlagung ab. Denn ...