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BFH 09.06.2005 V R 50/02, StuB 19/2005 S. 856

Umsatzsteuer | Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung

(1) Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 sind unter „Zutaten” und „sonstige Nebensachen” Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. (2) Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung; deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 i. V. mit Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht (Bezug: § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage Nr. 52b UStG 1993).NWB CAAAB-60915

Praxishinweise: Ob eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Abnehmer über einen Gegenstand verfügen kann. Das Wesen des Umsatzes (Werklieferung oder sonstige Leistung) bestimmt sich dabei aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters. Erwar...