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FG München Beschluss v. - 6 V 834/05

Gesetze: BGB § 387

Zur Aufrechnung einer betrieblichen Verbindlichkeit gegen eine private Forderung bei einer 1-Mann-GmbH

Leitsatz

Für eine Aufrechnung nach § 387 BGB ist es unerheblich, dass eine der Personen eine betriebliche und eine private Sphäre hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit kann gegen eine private Forderung aufgerechnet werden.

Fundstelle(n):
SAAAB-67965

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